So hat das Verwaltungsgericht Gießen geurteilt (Az. 3 L 2412/20.GI):
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verletzten die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Einrichtungen, die auf dem Hygiene- und Maßnahmenkonzept der JLU zur Eindämmung der Corona-Pandemie beruhen, den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen.
(…)
Die Nutzung der Bibliothek des juristischen Fachbereichs sei grundsätzlich nur im Rahmen der tatsächlichen rechtlichen Nutzungsmöglichkeiten gegeben. Unter Wahrung der Abstandsregelungen und zum Gesundheitsschutz sei daher derzeit zulässigerweise nur eine beschränkte Anzahl von Plätzen vorhanden. Dass die Universität diese Plätze vorrangig den Examenskandidaten zur Verfügung stelle, verletze den Antragsteller, der Student im 2. Semester ist, nicht in seinem Recht auf Gleichbehandlung.
Pressemitteilung des VG Gießen v. 19.08.2020, zitiert nach juris
Geklagt hatte ein Jurastudent im zweiten Semester, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(Juris)